Logo Oberstufenschule Uettligen
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Oberstufenschule Uettligen

Standort / Schulhausplan

Karte OS Uettligen
Karte OS Uettligen

Oberstufenschule Uettligen
Schülerweg 18
3043 Uettligen
031 829 31 10

Aktuelles

Leitbild / Konzepte / Regeln

Von den heutigen Schulen wird einiges verlangt: Leitbilder, Schulprogramme, Krisen-, Kommunikations-, Präventions-, Berufswahlkonzepte usw. Bei uns ist das alles und noch viel mehr vorhanden. Das meiste kann auf unserer Homepage eingesehen werden, Präventionsanlässe finden - zu verschiedenen Themen und unterschiedlich organisiert - jährlich statt. Das Schulprogramm dient als Grundlage für die Schulentwicklung der nächsten drei Jahre.

Die kantonalen Behörden und das regionale Inspektorat RIBEM machen mit der Schulleitung und der Leitung Bildung und Kultur regelmässig Controlling und Standortgespräche, die Qualitätssicherung wird durch IQES (Instrumente für die Qualitätsentwicklung und Evaluation in Schulen) und Stellwerkchecks gestützt. Auch bei schwierigen Schulsituationen und wenn disziplinarische Verstösse erfolgen, muss die Schule reagieren können. Dazu haben wir nebst der andernorts auch üblichen Hausordnung einen Massnahmenkatalog geschaffen, den Sie dieser Rubrik entnehmen können.

Aber wichtiger als alle Konzepte sind die Menschen, die an einer Schule wirken! Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Behördenmitglieder und alle anderen am Schulbetrieb Beteiligten müssen gut zusammenarbeiten, sich gegenseitig schätzen und respektieren, damit eine Schule blühen und gedeihen kann.

Unterschrift Tamara
Unterschrift Tamara
Lehrpersonen OS Uettligen
Lehrpersonen OS Uettligen

Klasse 8a

Klassenlehrperson

Bichsel David

Klasse 8b

Klassenlehrperson

Marti Rouven

Klasse 7a

Klassenlehrperson

Zberg Chantal

Klasse 7b

Klassenlehrperson

Jost Anna

Klasse 7c

Klassenlehrperson

Ammann Cédric

Die Integrative Förderung (IF) unterstützt die Schule in ihrem Anliegen, Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf in den Regelklassen zu unterrichten.

Ziele der IF sind die Prävention von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensproblemen, das Erfassen von besonderem Förderbedarf und die heilpädagogische Förderung. Die Zusammenarbeit mit allen an der Förderung der Schülerinnen und Schüler Beteiligten gehört zum Kern ihrer Aufgabe.

Die Zuweisung zur IF erfolgt bei komplexeren Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten im Einverständnis mit den Eltern durch die kantonale Erziehungsberatung (EB) oder durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP). Schülerinnen und Schüler mit leichten Lern- oder Entwicklungsauffälligkeiten können nach Rücksprache mit den Eltern durch die Schulleitung direkt für eine begrenzte Dauer der Integrativen Förderung zugewiesen werden. Die IF findet innerhalb oder ausserhalb des Klassenzimmers statt.

Das Unterrichtsangebot Deutsch als Zweitsprache (DaZ) an der Oberstufe Uettligen unterstützt anderssprachige Jugendliche ohne oder mit noch ungenügenden Kenntnissen der deutschen Sprache. Die Betroffenen sollen nach und nach dem Regelunterricht folgen und erfolgreich lernen können. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist ein wichtiger Schlüssel zum Erfolg in Schule, Beruf und zur Schweizer Kultur.

Schulsozialarbeit ist eine Dienstleistung der Schulen Uettligen und Meikirch. Die Absicht der Schulsozialarbeit ist es, soziale Probleme und Spannungen zwischen Schule, Familie und Gesellschaft aufzufangen. Schulsozialarbeit setzt sich zum Hauptziel, Kinder und Jugendliche im Prozess des Aufwachsens und Erwachsenwerdens zu begleiten. Sie fördert die Konflikt- und Problembewältigung der Jugendlichen und stärkt sie in ihren sozialen Kompetenzen, so dass die Kinder und Jugendlichen lernen, mit den Schwierigkeiten des Lebens aktiv umzugehen. Neben der Zielgruppe Kinder und Jugendliche unterstützt die Schulsozialarbeit Lehrpersonen und Eltern in ihrem psychosozialen und erzieherischen Auftrag und bietet professionelle Hilfe. Im gemeinsamen Gespräch fällt es oftmals leichter, nach Lösungen zu suchen. Im Sinne der partnerschaftlichen Zusammenarbeit soll mit allen Beteiligten ein gutes Schulklima gefördert werden. Die Angebote der Schulsozialarbeit sind freiwillig, kostenlos und vertraulich.


Laura Cardinale
Laura Cardinale

Angebot der Schule

Das Angebot der Schule ergänzt den obligatorischen Unterricht auf der Sekundarstufe I. Die Interessen und Ressourcen der Schülerinnen und Schüler werden bei der Entwicklung des Angebots der Schule berücksichtigt. Angebote werden in der Regel semester- oder schuljahresweise organisiert und angeboten.

Schnupperkurse – Fremdsprachen

Im 7. Schuljahr wird Italienisch als Schnupperkurs im Umfang von 10 bis 12 Lektionen als Semesterkurs angeboten. Er vermittelt einen Einblick in die Sprache und dient als Entscheidungshilfe für einen allfälligen Besuch des fakultativen Italienischunterrichts im 8. und 9. Schuljahr.

Im ersten Semester des 8. Schuljahres wird Latein als Schnupperkurs im Umfang von 10 bis 12 Lektionen als Quartalskurs angeboten. Er vermittelt einen Einblick in die Sprache und dient als Entscheidungshilfe für einen allfälligen Besuch des Lateinunterrichts ab dem ersten Jahr des gymnasialen Bildungsganges.

Italienisch

Ab dem 8. Schuljahr kann Italienisch als dritte Fremdsprache im Rahmen des fakultativen Unterrichts belegt werden.

Latein

Das Fach Latein wird ab dem 8. Schuljahr in schuljahrübergreifenden Kursen in Zusammenarbeit mit der OS Hinterkappelen organisiert.

Gymnasialer Bildungsgang: Die Wahl von Latein als dritte Sprache oder als Schwerpunktfach setzt keine Kenntnisse voraus.

Einschränkung betreffend Durchführung des fakultativen Unterrichts

Der Oberstufenschule Uettligen steht für die Durchführung des fakultativen Unterrichts ein Lektionenpool zur Verfügung. Es wird daher nicht möglich sein, alle Kurse (Angebot der Schule, Schnupperkurse: Italienisch, Latein) auch wirklich durchzuführen. Ob ein Kurs zustande kommt, ist von der Anmeldezahl und von der Bewilligung durch das Inspektorat abhängig.

Kantonale Weisungen

Für die maximale wöchentliche Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler gilt auf der Sekundarstufe I ein Richtwert 38 Lektionen. Es soll den Schülerinnen und Schülern möglich sein, zusätzlich zum obligatorischen Unterricht eine dritte Fremdsprache oder einzelne Kurse aus dem Angebot der Schule zu besuchen. Abweichungen vom Richtwert sind in Ab-sprache mit den Eltern möglich; sie sind von der Schulleitung zu bewilligen.

Die maximale Unterrichtszeit gilt auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Massnahmen wie Spezialunterricht, DaZ oder die Begabtenförderung besuchen.

Musikschulunterricht

Wer zusätzlich zum obligatorischen Unterricht an der Sekundarstufe I Unterricht an der Musikschule besucht, kommt insgesamt auf eine hohe wöchentliche Lektionenzahl. Die Schulleitung kann in solchen Fällen bewilligen, dass eine Schülerin oder ein Schüler als Kompensation vom obligatorischen Unterricht entlastet wird, sofern sie oder er in den entsprechenden Fachbereichen auch mit reduziertem Pensum deutlich mehr als die Grundansprüche erreicht. Das Gesuch ist durch die Eltern an die Schulleitung zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.

Grundlage: Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS); Stand 01.08.2019. Grundlage DVBS Artikel 9 (auszugsweise), 52 – 55

  1. Schülerinnen und Schüler des Realschultyps können das 7. Schuljahr im Sekundarschultyp wiederholen, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie den erhöhten Anforderungen zu genügen vermögen.
  2. Wird die Schülerin oder der Schüler der Sekundarschultyp zugewiesen, so besucht sie oder er in dem zu wiederholenden Schuljahr den Unterricht in allen Fächern auf dem Sekundarschulniveau.
  3. Für den Übertritt am Ende des wiederholten Schuljahres gelten die ordentlichen Promotionsbestimmungen im Sekundarschultyp.
  4. Ist ein Verbleib im Sekundarschultyp am Ende des wiederholten Schuljahres nicht möglich, wechselt die Schülerin oder der Schüler ins 8. Schuljahr des Realschultyps.
  1. Eine Schülerin oder ein Schüler des Sekundarschultyps [...] wird promoviert und tritt in das nächste Schuljahr des gleichen Schultyps über, wenn im Beurteilungsbericht höchstens drei ungenügende Noten vorliegen. In den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik darf höchstens eine ungenügende Note vorliegen.
  2. Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wechselt sie oder er in den tieferen Schultyp oder wiederholt das letzte Schuljahr desselben Schultyps.
  1. Eine Schülerin oder ein Schüler des Realschultyps wird promoviert und tritt in das nächste Schuljahr über, wenn im Beurteilungsbericht die Mehrheit der Noten genügend ist.
  2. Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wiederholt sie oder er das letzte Schuljahr desselben Schultyps.
  1. Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in den nächsthöheren Schultyp, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen zu genügen vermag.
  2. Die „begründete Annahme“ bedeutet:
  3. Sachkompetenz: Sehr gute Leistungen gemäss Beurteilung Lehrplan 21 in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und NMG während des ersten Semesters.
  4. Arbeits- und Lernverhalten: Ein positives Arbeits- und Lernverhalten sowie Leistungsreserven sind erkennbar. Die Schülerin oder der Schüler zeigt Freude am Lernen, ist fleissig sowie auch motiviert, Neues zu entdecken und zu lernen. Die Bewertung des Arbeits- und Lernverhaltens kann nicht mit der Semesterbeurteilung gleichgestellt werden.
  5. Für einen Übertritt müssen erhöhte Anforderungen erreicht werden.
  1. Erreicht die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahres in einem der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik keine genügende Note, wechselt sie oder er im betreffenden Fach vom Sekundarschulniveau in das Realschulniveau.
  2. Wer in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik dem Sekundarschul- bzw. speziellen Sekundarschulniveau zugewiesen ist und die Bedingungen von Artikel 53 Absatz 1 erfüllt, gilt als Schülerin oder Schüler des entsprechenden Schultyps.
  3. Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in das nächsthöhere Niveau eines Fachs, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen zu genügen vermag.
  4. Der Übertritt in ein anderes Niveau ist während des Schuljahres möglich.

Die folgenden Punkte sind der Broschüre "werwiewas" - schuleMITeltern der Lehrerinnen und Lehrer Bern" entnommen. Diese Broschüre soll ein Leitfaden für Zusammenarbeit "Lehrpersonen - Eltern" darstellen.

Mitverantwortung - hier sind Sie als Eltern verantwortlich:

Erziehungspflicht

  • Kinder wertschätzen, fördern und fordern
  • besuchen den Unterricht regelmässig, pünktlich, ausgeruht und gesund ernährt
  • Der Medienkonsum zu Hause ist vernünftig geregelt
  • Den Kindern steht ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung
  • Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Schule
  • Sie nehmen an Elternabenden, Besuchstagen und Elterngesprächen teil
  • Sie unterstützen die Einhaltung der Schulregeln

Informationspflicht

Sie informieren die Lehrperson über gesundheitliche Probleme, die das Kind in seiner schulischen Entwicklung und Aufmerksamkeit beeinträchtigen.

Schulwegsicherheit

Sie haben ein Recht auf:

  • Information
  • Anhörung
  • Einreichung von Gesuchen und anderen Rechtsmitteln

Alleinige Verantwortung der Schule:

  • Pädagogisch-didaktische Entscheidungen
  • Lehrplan umsetzen, unterrichten
  • Stundenplangestaltung
  • Wahl von Lehrmitteln
  • Anzahl Klassen und Klassenzuteilungen


Schulleitungen und Lehrpersonen treffen pädagogischdidaktische Entscheidungen. Sie sind die dafür ausgebildeten Fachleute. Die Eltern können darauf keinen Einfluss nehmen. Lehrpersonen setzen den Lehrplan gemäss den gesetzlichen Vorgaben, respektive den politischen Entscheidungen um. Sie müssen ihren Unterricht den beschlossenen Reformen immer wieder anpassen und weiterentwickeln.

Es gibt im Schulalltag immer wieder Situationen, mit denen die Beteiligten nicht zufrieden sind. Es ist wichtig zu wissen, wie vorzugehen ist, wenn Schwierigkeiten auftreten. Die hier dargestellten Kommunikationswege dienen als Leitfaden:

  1. Bei einem auftauchenden Problem zuerst das Gespräch mit der zuständigen oder betroffenen Lehrperson führen.
  2. Die Klassenlehrperson hilft bei Problemen mit anderen Lehrpersonen.
  3. Die Schulleitung vermittelt, wenn die Klassenlehrperson nicht weiterhelfen kann.
  4. Wer mit einem nicht verfügungsartigen Entscheid der Schulleitung nicht einverstanden ist, gelangt an die Leitung Bildung und Kultur der Gemeinde Wohlen.
  5. Beschwerden gegen Entscheiden und Verfügungen der Schulleitung oder der Leitung Bildung und Kultur können beim Schulinspektor eingereicht werden.
laufbahn blau
laufbahn blau
  • Freie Halbtage
    Gemäss Artikel 27, Abs. 3 des Volksschulgesetzes (VSG) sind die Eltern berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Die fünf Halbtage können (einzeln oder zusammenhängend) ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Sie verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Der versäumte Stoff ist rasch und ohne Mithilfe der Lehrpersonen nachzuarbeiten. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage aufs nächste Schuljahr ist nicht gestattet. Der Antrag auf Bezug von Halbtagen ist möglichst eine Woche, spätestens aber zwei Tage vor dem gewünschten Datum per KLAPP an die Klassenlehrperson zu richten.

    Der Bezug von Halbtagen an Spezialwochen, an Schulanlässen (Abschlusstheater, Projektwochen, etc.) und in der letzten Schulwoche ist unerwünscht und kann daher nur per Gesuch bei der Schulleitung beantragt werden.



    Dispensationen und Schnupperlehren
    Gemäss Art. 4, Abs. Buchstabe a – g Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) kann die Schulleitung zusätzlich in begründeten Fällen Schülerinnen und Schüler teilweise oder vorübergehend ganz vom Schulbesuch befreien. Dispensationen gemäss der DVAD sind insbesondere möglich

im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,

    bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,

    im Rahmen er benötigen Zeit für die Förderung ausserordentlicher, intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,

    für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,

    bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.

ELTERNBEITRÄGE AN SCHULLAGER UND SCHULREISEN
Kostenbeiträge der Eltern an obligatorischen Landschulwochen, Sportlager, usw. sind zulässig.
Für obligatorische Landschulwochen/Sportlager/Schulreisen sind Kostenbeiträge von CHF 15.00 bis CHF 25.00 pro Tag (Kosten, die zu Hause anfallen würden) möglich.
(Empfehlungen und Hinweise zur Finanzierung im Volksschulunterricht, Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Dezember 2020)

BEITRÄGE AN LAGER
Eltern können in begründeten Fällen Beiträge an Lager- und Schulreisekosten beantragen. Ein schriftliches Gesuch an die Schulleitung ist rechtzeitig vor Lager- oder Reisebeginn einzureichen.

2025
SommerferienSa05.07.2025bisSo10.08.2025
HerbstferienSa20.09.2025bisSo12.10.2025
WinterferienSa20.12.2025bisSo04.01.2026
2026
SportferienSa14.02.2026bisSo22.02.2026
Frühlingsferien (ab Freitag)Fr03.04.2026bisSo19.04.2026
SommerferienSa04.07.2026bisSo09.08.2026

Formulare / Anträge

Informationen A-Z

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