Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Wohlen beschloss gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, das Gebiet „Bestandeszone Kappelenring“ mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen.
Der genaue örtliche Geltungsbereich kann mit den aufliegenden Akten auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Der Planungszweck ist für das betroffene Gebiet im Interesse der umwelt- und klimaschonenden Energieversorgung und zur Umsetzung des kommunalen Energierichtplans neue planerische Vorschriften zu prüfen und zu erlassen, dies sowohl für Neubauten, Umbauten und/oder Umnutzungen mit Beeinflussung der Energienutzung als auch beim Ersatz einer Heizung.
Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planungszone betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Im Geltungsbereich der Planungszone unzulässig sind auch nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben, welche dem Zweck der Planungszone widersprechen könnten, insbesondere der blosse Ersatz von bestehenden Heizungen durch gleichartige Heizungen.
Die Planungszone liegt vom
23.06.2017 bis 24.07.2017
auf der Einwohnergemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen öffentlich auf.
Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.
Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Abteilung Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen einzureichen.
Erläuternder Kurzbericht
Wohlen, 23.06.2017 Der Gemeinderat