Öffentliche Auflage kommunale Wasserbaubewilligung

Die Gemeinde Wohlen bei Bern legt gestützt auf Art. 21 ff. des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG) die kommunale Wasserbaubewilligung für das untenstehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.

Die Gemeinde Wohlen bei Bern legt gestützt auf Art. 21 ff. des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG) die kommunale Wasserbaubewilligung für das untenstehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.

Gemeinden:
Wohlen bei Bern, Kirchlindach

Wasserbauträger:
Gemeinde Wohlen bei Bern

Ort:
Aspiwald, Parzellen 3355, 4676, 2935, 2938

Koordinaten:
Von 2 597 490 / 1 202 875 bis 2 597 735 / 1 202 800

Vorhaben:
Erosionssicherung Ufer, Böschungssicherung Kantonsstrasse, Biberschutz
Kantonsstrasse, Schutz- / Aufwertungsmassnahmen Biber und
beheben Biberschäden.

Beanspruchte Ausnahmen:
- Nachteilige Nutzung (nichtforstliche Kleinbauten/-anlagen (Art. 16 WaG, Art. 14 WaV, Art. 35 KWaV)
- Unterschreiten Waldabstand (Art. 17 WaG, Art. 25 - 27 KWaG)
- Fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 - 10 BGF)
- Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets (Art. 24 ff. RPG, Art. 81 BauG)

Schutzgebiete/-objekte:
Keine

Auflage- und Einsprachefrist:
von 18.06.2026 bis 20.07.2026

Auflage- und Einsprachestellen:
Gemeindeverwaltung Wohlen bei Bern, Gemeindeverwaltung Kirchlindach

Aussteckung:
Start- und Endpunkt sind im Gelände mit orangen Pflöcken markiert.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.

Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Gemeindebetriebe Wohlen

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