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Quellenangabe: www.jugendundmedien.ch
Strafbar sind gemäss Artikel 197 Absatz 1 StGB unter anderem das Anbieten, Zeigen, Überlassen sowie Zugänglichmachen von pornografischen Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder anderen Gegenständen solcher Art an Personen unter 16 Jahren.
Anbieter von Webseiten mit pornografischen Inhalten müssen deshalb zwingend Warnhinweise und Alterskontrollen einrichten («Adult-Checker»).
Strafbar sind gemäss Artikel 197 Absatz 4 und 5 StGB unter anderem der Konsum, die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen, Zeigen, Zugänglichmachen, Beschaffen oder Besitzen von pornografischen Gegenständen oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben.
Das Anwerben oder das Veranlassen einer minderjährigen Person (bis 18 Jahre) zur Mitwirkung an einer pornografischen Vorführung ist ebenfalls strafbar (Art. 197 Abs. 3 StGB).
Wenn Jugendliche intime Fotos und Filme machen und verbreiten (Sexting), können sie der Herstellung und des Inverkehrbringens von Kinderpornografie beschuldigt werden.
Dabei spielt eine Rolle, welches Alter die abgebildete Person und diejenige Person, die das Bild betrachtet, aufweisen. So macht sich jemand, der einer Person unter 16 Jahren eine pornografische Bildaufnahme zeigt oder zugänglich macht, strafbar (Art. 197 Abs. 1 StGB). Ebenfalls strafbar macht sich, wer eine derartige Aufnahme, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, in Verkehr bringt, zugänglich macht oder konsumiert (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB). Wird eine Person dazu genötigt, ein intimes Bild von sich selbst zu versenden, oder wird ihr angedroht, ein derartiges Bild zu veröffentlichen, können die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) oder Drohung (Art. 180 StGB) zur Anwendung gelangen.
Eine Ausnahme ist in Artikel 197 Absatz 8 StGB vorgesehen: 16- und 17-jährige Jugendliche bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich pornografische Gegenstände oder Vorführungen herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
Zu Sextortion, eine Form der Erpressung mit intimen Bildern, gibt es in der Schweiz keine spezifische Strafnorm.
Sextortion umfasst in der Regel aber die folgenden strafbaren Handlungen:
Love Scam oder Romance Scam ist eine Form von Internetbetrug (Art. 146 StGB) und betrifft Personen auf Partnersuche oder auf der Suche nach Zuneigung.
Betrug ist strafbar und besteht darin, jemanden in der Absicht, sich (oder einen Dritten) unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irrezuführen oder in einem Irrtum arglistig zu bestärken, so dass die irrende Person daraufhin sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Cybermobbing
Das schweizerische Recht enthält keine explizite Strafnorm zum Cybermobbing. Dennoch können die belästigenden, bedrohenden und demütigenden Handlungen, die dem Cybermobbing zugrunde liegen, strafrechtlich verfolgt werden. Je nach Sachverhalt stehen folgende Straftatbestände im Vordergrund:
Cyberstalking
Nachstellung oder Stalking wird definiert als vorsätzliches Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer anderen Person besteht, sodass diese um ihre Sicherheit fürchtet (Art. 34 der Istanbul-Konvention). Beim Cyberstalking findet das Belästigen und Bedrohen über Internet statt.
Das schweizerische Recht enthält keine explizite Strafnorm zum Cyberstalking. Allerdings kann solches Verhalten aufgrund verschiedener Straftatbestände bestraft werden, beispielsweise:
Cybergrooming als solches ist nicht im StGB aufgeführt. Spricht aber eine erwachsene Person ein Kind im Internet an, um sexuelle Kontakte anzubahnen, und nimmt sie auch konkrete Handlungen für ein Treffen vor, so kann dies als Versuch zur Vornahme sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 22 und Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder zur Herstellung von Kinderpornografie (Art. 22 und Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) strafbar sein.
Strafbar kann sich ein Täter zudem bereits vorher machen, d. h. während des Chatdialogs mit einem Kind, wenn er dabei:
Das blosse Chatten mit sexuellem Inhalt ohne eine der erwähnten Handlungen ist hingegen in den meisten Fällen nicht strafbar. Allenfalls kann es sich um sexuelle Belästigung handeln, die auf Antrag verfolgt wird (Art. 198 StGB).
n der Schweiz ist der Begriff Hassrede (Hate Speech) nicht rechtlich definiert. Rassistische Hassreden gegen eine oder mehrere Personen aufgrund von Rasse, Herkunft, Religion oder Hautfarbe können allerdings unter Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis StGB fallen.
Bei verbaler Gewalt gegen andere soziale Gruppen (LGBTI, Menschen mit Behinderungen, Sozialhilfebezüger/innen usw.) kommen das Zivilgesetzbuch (Schutz der Persönlichkeit, Art. 28 ZGB) sowie andere Strafrechtsnormen wie üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zur Anwendung. Diese Bestimmungen können auch bei Hassreden geltend gemacht werden.
In extremen Fällen können Hassreden gar zu Gewaltaufrufen gegen bestimmte Gruppen werden (vgl. nachstehende Kategorie).
Die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit ist durch Artikel 259 StGB verboten. Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) regelt die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial, das konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
Dieser Gesetzesbestimmung liegt das Verständnis zugrunde, dass alle Erscheinungsformen von Gewalt (z. B. links- oder rechtsextremistisch motivierte Gewalt) gleichermassen verwerflich und in einem demokratischen Staat nicht zu rechtfertigen sind. Diese Norm macht es möglich, Propagandamaterial auch ohne Strafurteil zu beschlagnahmen. Gerade über das Internet kann solches Material schnell verbreitet werden. Dank der Bestimmung können die Absender angezeigt und entsprechende Seiten gesperrt werden.
Artikel 135 StGB regelt den Umgang mit Ton- und Bildaufnahmen, Abbildungen oder Vorführungen, die – ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben – grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Strafbar macht sich, wer solche Darstellungen unter anderem herstellt, in Verkehr bringt, zeigt, erwirbt, über das Internet beschafft oder besitzt. Künftig soll auch der blosse Konsum solcher Gewaltdarstellungen unter Strafe gestellt werden.
Beim Happy Slapping werden gewalttätige Handlungen gefilmt und zur Unterhaltung im Internet verbreitet. Es kann als Gewalttätigkeit im Sinne von Artikel 135 StGB gelten.
Cyberbullying oder Cybermobbing geschieht online. Menschen verbreiten dabei fiese Dinge über andere Personen.
Es gibt im Schweizer Recht kein direktes Gesetz gegen Cyberbullying. Es ist trotzdem strafbar, denn es bestehen Gesetze gegen einzelne Handlungen, die Cyberbullying beinhalten. Das heisst, jemand der Cyberbullying macht, kann sich je nachdem strafbar machen wegen Erpressung (Art. 156 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB). Weitere mögliche Straftatbestände sind unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies) und unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies).
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