Die vielfältigen Ansprüche an die Nutzung des Bodens und der Wunsch nach bestmöglicher Raumordnung bewirkten vielfältige Nutzungvorschriften. Diese führen zu immer komplizierter werdenden Verfahren.
Es ist die Aufgabe der Abteilung Bau und Planung die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen und Sie während des Baubewilligungsverfahrens zu unterstützen.
Wir beraten Sie gerne.
Oft lohnt es sich, vor der Baueingabe mit der Abteilung Bau und Planung Kontakt aufzunehmen. Wir können Sie darüber informieren:
- Ob Sie eine Bewilligung benötigen
- Welche Unterlagen für eine Baueingabe notwendig sind
- Was Sie bei der Projektierung berücksichtigen sollten
- Ob es sinnvoll ist, eine Voranfrage einzureichen
Zuständigkeit
Die Gemeinde Wohlen besitzt die volle Baubewilligungskompetenz. Mit Ausnahme von gemeindeeigenen Bauvorhaben und Vorhaben im Gastgewerbe werden die Baugesuche durch das Departement Bau und Planung abschliessend behandelt.
Baubewilligungspflicht
In Art. 1b des Baugesetzt ist folgendes festgehalten:
Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen.
Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung erteilt und rechtskräftig sind.
Ablauf einer Baubewilligung (vereinfacht)
1. Baueingabe
2. Formelle Prüfung
3. Materielle Prüfung
4. Bekanntmachung (Publikation) und Öffentliche Auflage
5. Bereinigung
6. Bauentscheid
Informationen, Vorlagen, Grundlagen
kantonale Gesetzgebung:
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