Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Mit diesem Themenbereich befassen sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Für Wohlen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland-Nord, Postfach 207, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen, Tel. 031 635 20 50, Fax 031 635 20 99 zuständig.
info.kesb-mn(at)jgk.be.ch
Website KESB Mittelland Nord
Ihre wichtigsten Aufgaben sind:
Kindesschutz
Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen müssen dann ergriffen werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und die Eltern nichts dagegen unternehmen wollen oder können. Es stehen vier Massnahmen zur Verfügung, die unterschiedlich stark ins Familiensystem eingreifen:
Ermahnung, Weisung und Aufsicht, Art. 307 ZGB
- Beistandschaft, Art. 308 ZGB
- Aufhebung der elterlichen Obhut, Art. 310 ZGB
- Entziehung der elterlichen Sorge, Art. 311, 312 ZGB
Erwachsenenschutz
Der Erwachsenenschutz regelt die rechtliche Situation und den Schutz von Menschen, die wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht oder nur unvollständig selbst besorgen können. Das Erwachsenenschutzrecht löst das bisherige Vormundschaftsrecht ab und ist Teil des Zivilgesetzbuches. Die wichtigsten Instrumente des neuen Erwachsenenschutzrechts sind:
Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung können von der betroffenen Person schon vorgängig mit Blick auf eine allfällige spätere Urteilsunfähigkeit abgeschlossen werden.
Die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit wird durch gewisse gesetzliche Vertretungsrechte sichergestellt. Solche sind zum einen für den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner, zum andern bei medizinischen Massnahmen vorgesehen. Wird bei einer urteilsunfähigen Person ein Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen nötig, so bestehen dafür gesetzliche Vorgaben.
Behördliche Massnahmen wie eine Beistandschaft oder eine fürsorgerische Unterbringung kommen nur dann zum Zug, wenn private Lösungen oder andere staatliche Angebote nicht ausreichen oder nicht sinnvoll sind.
Massnahmen für Erwachsene (Art. 393 bis 398 ZGB)
- Eine Begleitbeistandschaft bietet sich dann an, wenn die hilfsbedürftige Person für bestimmte Angelegenheiten Unterstützung braucht. Sie ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich und schränkt deren Handlungsfähigkeit nicht ein.
- Eine Vertretungsbeistandschaft wird eingerichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und sie deshalb eine Vertretung braucht. Die betroffene Person muss sich die Handlungen der Beiständin oder des Beistandes gefallen lassen. Ihre Handlungsfähigkeit kann nötigenfalls eingeschränkt werden.
- Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person zu ihrem eigenen Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes einholen muss. Für diese Handlungen wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt.
- Eine umfassende Beistandschaft kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist. Dies trifft vor allem im Fall ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit zu. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Betreuung durch Privatpersonen
Sie haben als Privatperson die Möglichkeit, die Betreuung im Erwachsenenschutz zu übernehmen. In diesem Fall stehen Ihnen die Sozialen Dienste, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen, Tel. 031 828 81 66, beratend zur Seite.
Sozialberatung
Die Sozialberatung der Sozialen Dienste klären Gefährdungsmeldungen bei Personen jeden Alters ab und stellen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Die Sozialarbeitenden führen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.
Die Sozialberatung ist zuständig für Vaterschaftsregelungen, für den Abschluss von Unterhaltsverträgen oder Vereinbarungen für die gemeinsame elterliche Sorge und entsprechende Antragstellung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Adoptionsabklärungen
Das Gesuch zur Adoption eines Kindes können Sie beim Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern, Telefon 031 633 76 33, anfordern und einreichen. Kantonales Jugendamt Bern
Das Kantonale Jugendamt wird die Sozialberatung der Sozialen Dienste beauftragen, den Adoptionsplatz abzuklären. Eingehende Gespräche mit den Gesuchstellenden führen zu einem Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung. Das Kantonale Jugendamt entscheidet letztinstanzlich darüber.
Pflegekinderaufsicht und Familienpflege
Die Pflegekinderaufsicht klärt entsprechende Gesuche ab und begleitet die bestehenden Pflegeverhältnisse. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bewilligt die Pflegeplätze.