Bauinventar nach Art. 10d Abs. 1 Bst. a BauG

Teilrevision, öffentliche Einsichtnahme

Die Bauinventare der erwähnten Gemeinden sind von der kantonalen Denkmalpflege in
Zusammenarbeit mit den Gemeinden überarbeitet worden. Es handelt sich um Teilrevisionen. Die
Aktualisierungen betreffen ausschliesslich
- die Bau- und Strukturgruppen (Ensembles),
- die erhaltenswerten Inventarobjekte,
- abgegangene Inventarobjekte und Objekte, die über die Gemeindegrenzen hinweg versetzt worden
sind, sowie
- die Neuaufnahme einer begrenzten Anzahl Inventarobjekte im Rahmen der ordentlichen
Nachführung des Bauinventars (betrifft nur einzelne Gemeinden).

Vor der Inkraftsetzung durch das kantonale Amt für Kultur werden die teilrevidierten Bauinventare
gemäss Art. 13d in Verbindung mit Art. 13a Abs. 1 BauV veröffentlicht.
Interessierte haben die Möglichkeit, die Entwürfe einzusehen: von Montag, 15. Februar bis und mit
Donnerstag, 15. April 2021 bei der kantonalen Denkmalpflege an der Schwarztorstrasse 31 in Bern.
Aufgrund der Schutzmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie notwendig
sind, ist eine Terminvereinbarung erforderlich: 031 633 40 30, bauinventar@be.ch.
Auch eine elektronische Konsultation ist möglich: Die Entwürfe sind auf den Webseiten der
erwähnten Gemeinden und auf der Seite der kantonalen Denkmalpflege (www.be.ch/denkmalpflege)
aufgeschaltet.

Nach Art. 13a BauV können sich die in Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a BauG genannten Personen,
Organisationen und Behörden zum Entwurf äussern und Anträge stellen. Äusserungen und Anträge
müssen schriftlich und begründet innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) bei der kantonalen
Denkmalpflege, Schwarztorstrasse 31, Postfach, 3001 Bern eingereicht werden.

Es ist nicht möglich, die Aufnahme eines Objektes ins Bauinventar mit einem Rechtsmittel anzufechten.
Es kann mit Beschwerde nur gerügt werden, dass das Inventar unvollständig sei, also Objekte darin
fehlen würden (Artikel 13a Abs. 4 BauV). Eigentümerinnen und Eigentümer, die möchten, dass ihr
Objekt aus dem Inventar entlassen wird, können dies im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren
verlangen.

Im Übrigen verweisen wir auf Art. 13a-c BauV.

Bern, 08. Februar 2021
Amt für Kultur, Denkmalpflege des Kantons Bern

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