Preisgünstiges Wohnen

wird in der Gemeinde Wohlen gefördert

Die Gemeinde Wohlen besitzt in ihrem Baureglement einen neuen Artikel zum Thema „Preisgünstiges Wohnen“. Bei Ein- oder Umzonungen in Wohnzonen muss ab einem zusätzlichen Nutzungsmass von mindestens 3‘000 m2 oberirdischer Geschossfläche mindestens ein Drittel der zusätzlichen Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum erstellt werden. Einsprachen gegen die Regelungen zum Preisgünstigen Wohnen wurden abgewiesen. Der neue Artikel im Baureglement ist am Tag nach seiner Publikation in Kraft getreten.

Ausgangslage

Im Januar 2017 wurde die Initiative „Preisgünstiges Wohnen“ von der Sozialdemokratischen Partei bei der Gemeinde Wohlen eingereicht. Der Gemeinderat beschloss der Gemeindeversammlung einen Gegenvorschlag zur Initiative zu unterbreiten. Die Initianten wurden über dieses Vorgehen informiert und reichten zum Gegenvorschlag eine Stellungnahme ein.

Der neue Artikel kommt zustande
Vom 20. September bis 19. Oktober 2019 lagen die Initiative „Preisgünstiges Wohnen“ und der Gegenvorschlag der Gemeinde Wohlen öffentlich auf. Dagegen gingen zwei Einsprachen ein, die aufrechterhalten wurden. Die eine Einsprache kam von einer Privatperson, die andere vom Hauseigentümerverband (HEV) und von zwei mitunterzeichnenden Wohlener Privatpersonen. Die Gemeindeversammlung nahm am 3. Dezember 2019 den Gegenvorschlag des Gemeinderates an.

Wohlen ist nicht die einzige Gemeinde, die sich mit dem Thema Wohninitiativen beschäftigt. In der Stadt Bern und der Gemeinde Köniz gab es ebenfalls Vorlagen, in denen bei Ein- und Umzonungen Wohnraum preisgünstig oder von gemeinnützigen Trägerschaften erstellt werden soll. Ein entsprechender Verwaltungsgerichtsentscheid zur Stadtberner Regelung wurde 2019 vom Bundesgericht vollumfänglich bestätigt. In Köniz traten Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnen im Jahr 2020 in Kraft. Somit stimmt der neue Artikel zum Thema Preisgünstiges Wohnen im Baureglement der Gemeinde Wohlen in wesentlichen Punkten mit vergleichbaren Regelungen in anderen Gemeinden überein. Die Gemeinde Wohlen setzt den Artikel „Preisgünstiges Wohnen“ bei künftigen Projekten um, die entsprechenden Voraussetzungen haben.

Wortlaut des neuen Artikels
Der Wortlaut des neuen Artikels im Baureglement der Gemeinde Wohlen lautet folgendermassen:
„Art.1a Preisgünstiges Wohnen
Bei Ein- oder Umzonungen in Zonen mit Wohnnutzung mit einem zusätzlichen Nutzungsmass von mindestens 3‘000 m2 Geschossfläche oberirdisch muss mindestens ein Drittel der zusätzlichen Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der eidgenössischen Wohnraumförderungs-verordnung vom 26. November 2003 (WFV) erstellt oder der dafür nötige Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 37 WFV abgegeben werden.“

Weitere Auskünfte erteilt: Irene Weissmann, Gemeinde Wohlen, Leiterin Abteilung Bau und Planung, Tel. 031 828 81 26, E-Mail irene.weissmann@wohlen-be.ch


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