Vollständigkeitskontrolle
Entgegennahme der Steuererklärung, von Bescheinigungen und Zusatzbelegen durch die registerführende Gemeinde. Der Steuerpflichtige ist gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass keine Zusatzbelege eingereicht werden müssen und dass Lohnausweise nur unter speziellen Voraussetzungen (gem. Formular 1) beizulegen sind.
Die eingereichte Steuererklärung wird auf Vollständigkeit geprüft.
- Formulare 1 - 5 müssen vollständig vorhanden sein
- Formulare 1 + 3 müssen unterschrieben sein
- Bei TaxMe StE Barcodeblatt beilegen
- Bostitch-, Büroklammern oder andere Heftungen sind zu entfernen (Ausnahme Buchhaltungsabschlüsse).
- Doppelseitige Belege sind zu kopieren und die Rückseite des Originalbeleges durchzustreichen.
- Keine aufgeklebten Zettel oder PostIt. Diese sind auf ein A4 Blatt zu kopieren.
- Informationen zuhanden der Steuerverwaltung sind auf einem neutralen A4 Blatt mitzuteilen.
- Reihenfolge der Unterlagen im Mäppchen:
1. Blatt mit 2D-Barcode (wenn vorhanden) aus Steuererklärungs-Software (z.B. TaxMe)
2. Formulare in der Reihenfolge der Nummerierung
3. Bescheinigungen (Lohnausweis, Beiträge/Einkauf 2. Säule, Beiträge Säule 3a, Kapitalabfindungen)
4. Zusatzbelege
Fehlende Formulare bzw. Unterschriften müssen eingefordert werden. Reichen Sie nur die ausdrücklich verlangten Belege ein und bewahren Sie die nicht eingereichten Belege - für den Fall der späteren Einforderung durch die kant. Steuerverwaltung – auf. Unnötig eingereichte Beilagen werden den Steuerpflichtigen retourniert.
Eingangskontrolle
Auf Grund von Kenntnissen der Gemeinde orientiert die Gemeinde den Kanton über nicht berechtigte Abzüge in der Steuererklärung mittels Hinweismeldungen. Zudem überprüft die Gemeinde die Unterhaltsabzüge bei den Liegenschaften, ob die Renovation oder der wertvermehrende Unterhalt allenfalls zu einer Neubewertung der Liegenschaft führt.
Nach diesen Kontrollarbeiten leitet die Gemeinde die Steuererklärungen wöchentlich an das Erfassungszentrum Steuern weiter.