HOME  LINKS            Schrift verkleinernAuf Standardschriftgrösse zurücksetzenSchrift vergrössernFarben ändernNormaler Kontrast
sommerimmpressionen003 marti media ag
Wohlen bei Bern

 

Vormundschaft

Die Vormundschaftsbehörde 
Die Vormundschaftsbehörde sorgt dafür, dass die Rechtsordnung im Vormundschaftsbereich eingehalten wird. Sie ist im Vormundschaftsrecht eine eigenständige Behörde. Sie und ihr Sekretariat sind zuständig für

  •  die Beschlüsse in der Alimentenhilfe
  •  die Erfüllung spezieller Aufgaben im Erbrecht 
  •  die regelmässige Kontrolle der errichteten vormundschaftlichen Massnahmen 


Vormundschaftliche Massnahmen
Vormundschaftliche Massnahmen werden zum Schutz von Personen angeordnet, die persönlich und/oder wirtschaftlich der Hilfe bedürfen. Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein: Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische und körperliche Krankheit etc.
Eine vormundschaftliche Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit steht jedoch immer im Vordergrund.  

Massnahmen für Erwachsene 

  • Vormundschaften (Art. 369 - 372 ZGB)
  • Entzug der Handlungsfähigkeit 
  • Beiratschaft (Art. 395 ZGB)
  • Beschränkung der Handlungsfähigkeit zum Schutze der Vermögensinteressen 
  • Beistandschaft (Art. 392 - 394 ZGB)
  • ohne Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit 
  • Vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 368 ZGB) 
  • Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397 ZGB)
Kindsschutzmassnahmen
  •  Beistandschaften (Art. 308, 309, 325, 392 Ziff. 2 ZGB)
  •  Aufhebung der Obhut (Art. 310, 314a ZGB) 
  •   Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311, 312 ZGB) 
  •  Geeignete Massnahmen (Art. 307, 324 ZGB 
 Damit Kindsschutzmassnahmen angeordnet werden können, muss das Kindswohl gefährdet sein.

Vormundschaftliche Betreuung durch Privatpersonen
Sie haben als Privatperson die Möglichkeit, vormundschaftliche Betreuungen zu übernehmen. In diesem Fall steht Ihnen das Sekretariat der Vormundschaftsbehörde beratend zur Seite (Tel. 031 828 81 66, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen, soziale.dienste.

Sozialberatung
Die Sozialberatung der Sozialen Dienste im Auftrag der Vormundschaftsbehörde

  •  klärt die Gefährdungsmeldungen ab bei Personen jeden Alters 
  •  führt vormundschaftliche Massnahmen für Personen jeden Alters 
  •  ist zuständig für Vaterschaftsregelungen, Verträge zum Unterhalt und zur gemeinsamen Sorge bei unehelichen Kindern 

Adoptionsabklärungen
Das Gesuch zur Adoption eines Kindes können Sie beim Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern, Telefon 031 633 76 33,  Kantonales Jugendamt Bern anfordern und einreichen. Das Kantonale Jugendamt wird die Sozialberatung der Sozialen Dienste beauftragen, den Adoptionsplatz abzuklären. Eingehende Gespräche mit den Gesuchstellenden führen zu einem Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung. Das Kantonale Jugendamt entscheidet letztinstanzlich darüber. 

Pflegekinderaufsicht und Familienpflege
Die kantonal vorgeschriebene Pflegekinderaufsicht (Familienpflegeplätze) ist an den Trägerverein Kindertagesbetreuung delegiert. Die Koordinatorin des Trägervereins klärt entsprechende Gesuche ab und begleitet die bestehenden Pflegeverhältnisse. Die Vormundschaftsbehörde bewilligt die Pflegeplätze.


V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e 

Wohlen, Kirchlindach, Frauenkappelen und Bremgarten
3033 Wohlen  Hauptstrasse 26
soziale.dienste
Telefon 031 828 81 66  Fax 031 828 81 59

 
   Einwohnergemeinde Wohlen bei Bern Einwohnergemeinde Wohlen, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen