Vernehmlassung zum Reglement über die Mehrwertabgabe

Der Gemeinderat führt bei den politischen Parteien der Gemeinde Wohlen und für alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner eine Vernehmlassung zum vorliegenden Reglementsentwurf durch.

Die vom Grossen Rat im März und Juni 2016 beschlossenen Änderungen der bernischen Baugesetzgebung werden am 1. April 2017 in Kraft treten. Mit dem Gegenvorschlag zur Kulturland-Initiative hatte der Grosse Rat in der Märzsession 2016 eine Änderung des Baugesetzes verabschiedet, die auf den Schutz des Kulturlandes ausgerichtet ist. In der Junisession 2016 beschloss der Grosse Rat weitere Änderungen im Baugesetz und im Baubewilligungsdekret. Dabei regelte er insbesondere die Bestimmungen zur Mehrwertabgabe neu.
Neu ist die Mehrwertabschöpfung bei Einzonungen gesetzlich vorgeschrieben und bei Um- und Aufzonungen erlaubt. Die Gemeinden müssen ein entsprechendes Reglement erlassen. Die Gemeinde Wohlen hat bereits ein entsprechendes Reglement und Richtlinien dazu, die der Gemeinderat verabschiedet hat. Das bestehende Reglement genügt jedoch nicht und muss ersetzt werden. Gestützt auf dieses Reglement werden danach Mehrwertabgaben verfügt.
Um keine Zeit zu verlieren und Projekte zügig voranzutreiben (aktuell Uettligen West), wurde die Reglementserarbeitung sofort an die Hand genommen. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 28. Februar 2017 das Reglement in einer ersten Lesung beraten und für die Vernehmlassung freigegeben. Da das Reglement der Gemeindeversammlung vom 14. Juni 2017 unterbreitet werden soll, ist der Zeitplan sehr straff und auch die Vernehmlassungsfrist relativ kurz.

Mehrwertabgaben sollen künftig bei Einzonungen und Umzonungen erhoben werden
(Artikel 1). Bei Umzonungen soll ein einheitlicher Satz von 30% des Mehrwerts angewandt werden. Bei Einzonungen soll das bisherige System der zeitlichen Staffelung, mit der Ausnahme dass die erste Stufe (30% innerhalb 3 Jahren) gestrichen wird, übernommen werden (Artikel 2).

Bei Aufzonungen werden die Grundstücke nicht einer anderen Bauzone zugeführt, sondern die Nutzungsvorschriften für die Zone im Hinblick auf die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten gelockert. Die Aufhebung der Ausnützungsziffer wäre zum Beispiel eine Aufzonung. Im Sinne der Förderung der inneren Entwicklung soll bei Aufzonungen keine Mehrwertabgabe erhoben werden. Der Prozess für die Festlegung und Sicherung eines Mehrwerts bei Aufzonungen wäre zudem sehr komplex und aufwändig. Bereits bei der Beschlussfassung zur entsprechenden Baureglementsänderung müssten die Verfügungen im Entwurf vorliegen. Das würde bedeuten, dass sämtliche betroffene Grundstücke vorgängig geschätzt werden müssten und dort wo dann ein Mehrwert von mehr als Fr. 20‘000.- entsteht eine entsprechende Verfügung erstellt würde. Es müsste auch verfügt werden, wenn die Grundeigentümer noch keine Ausbaupläne haben.

Die Erträge aus der Mehrwertabgabe dürfen für sämtliche in Artikel 5 Absatz 1ter des Bundesgesetzes über die Raumplanung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Konkret betrifft dies die Finanzierung von Enteignungen bei Auszonungen, den Erhalt von Kulturland sowie weitere Massnahmen der Raumplanung. Dieser letzte Verwendungszweck lässt einen grossen Spielraum zu. Der Kanton hat diese Verwendung nicht weiter konkretisiert und auch nicht eingeschränkt. Auch die Gemeinde Wohlen möchte die Verwendung nicht weiter eingrenzen (Artikel 4).
Über die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung entscheidet unabhängig von der Höhe der Gemeinderat. Für die Kreditbewilligung sämtlicher Projekte ist aber das ausgabekompetente Organ zuständig (Artikel 5). Somit ändert sich an den generellen Finanzkompetenzen nichts.

Die Gemeinde Wohlen beabsichtigt die bisherige Spezialfinanzierung nicht in die neu zu führende Spezialfinanzierung zu überführen, sondern diese Mittel noch nach den bisherigen
Bestimmungen zu verwenden (Artikel 8).

Der Gemeinderat führt nun bei den politischen Parteien der Gemeinde Wohlen und für alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner eine Vernehmlassung zum vorliegenden Reglementsentwurf durch. Diese dauert bis zum 27. März 2017. Danach wird der Gemeinderat das Reglement in einer zweiten Lesung beraten und der Gemeindeversammlung vom 14. Juni 2017 zum Beschluss unterbreiten.

Gerne geben wir Ihnen das Reglement über die Mehrwertabgabe in die Vernehmlassung und freuen uns auf Ihre Vernehmlassungsbeiträge. Bitte reicht diese bis spätestens am 27. März 2017 schriftlich oder per e-mail dem Präsidialdepartement, Thomas Peter (thomas.peter@wohlen-be.ch) ein.

Entwurf Reglement

bisheriges Reglement

bisherige Richtlinien


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